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Umgang mit unerwünschter Briefsendung

Wer eine Briefsendung im Briefkasten vorfindet und deren Annahme verweigern möchte, braucht nur "Annahme verweigert - zurück an den Absender" auf dem Umschlag vermerken. Dann kann er die Sendung entweder über den Briefkasten, über eine Postfiliale oder auch durch Abgabe bei einem Briegträger an den Absender zurückgehen lassen.

"Wichtig ist aber in jedem Fall, dass die Sendung nicht geöffnet sein darf, ansonsten könne deren Annahme nachträglich nicht mehr verweigert werden". so Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Denn bei unbestellter Ware ist der Verbraucher weder zur Aufbewahrung noch zur Rücksendung verpflichtet. Rechtsgrundlage dafür ist der Paragraf 241 a BGB, dieser regelt, das keinerlei Ansprüche entstehen wenn es sich um unbestellte Ware handelt.

So ist der Verbraucher auch nicht verpflichtet sich beim Unternehmer zu melden, er löst durch Schweigen keinen Vertrag aus und es gibt auch keine Schadenersatzansprüche.
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